Vereinssatzung

 

 

Satzung Hanse-Obst e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Hanse-Obst e.V.”.

(2) Sitz des Vereins ist Lübeck.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter der Nummer VR 4063HL registriert. Eine Anerkennung durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützige und besonders förderungswürdige Einrichtung wird angestrebt.

§ 2 Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung gemeinnütziger Aktivitäten im Natur-, Tier- und Umweltschutz, der Kinder- und Jugendpflege und der Bildungsarbeit.

(2) Allgemeines Ziel des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Bewusstseinsbildung und der Wissensvermittlung über die Natur und insbesondere über die Ökologie von Obst-Biotopen (z.B. Streuobstwiesen) zu, ihre Gefährdung, die Möglichkeit ihres Schutzes. Diese Wissensvermittlung richtet sich an Erwachsene, Jugendliche + Kinder, an letztere insbes. durch Natur- und Obstpädagogik in Schulen + Kitas. Ziele des Vereins sind ebenfalls die nachhaltige Anlage, Pflege und Nutzung von Obst-Biotopen,l deren Mehrfachnutzung durch Tierbeweidung, durch Gemüse- und Kräuteranbau und ähnliches.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele Verwendung finden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie selbstwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder bezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6) Mittel des Vereins dürfen nicht für parteipolitische Zwecke verwendet werden.

(7) Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen rassistischer und anderer diskriminierender Art ab.

§ 3 Mitglieder

(1) Als Mitglieder können dem Verein angehören: Aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder. Die Höhe des Beitrages wird von jedem Mitglied selbst eingeschätzt. Mindestbeiträge werden in einer Gebührenordnung geregelt, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.

(2) Aktive Mitglieder können natürliche Personen als auch juristische Personen sein.

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung, insbesondere die Ziele des Vereins, und die Rechte und Pflichten der Mitglieder anerkannt.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Tod des Mitglieds. Ein Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch formlose schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand. Der für das laufende Jahr bezahlte Beitrag verbleibt vollständig beim Verein. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seinen Beitrag im Geschäftsjahr trotz einmaliger Mahnung nicht entrichtet hat. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsentscheid der Hauptversammlung (nach unverzüglichem Widerspruch gegen den Vorstandsbeschluss).

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Kassenwart für den Bereich der Kassenführung als besonderer Vertreter nach §30 BGB

c) die Hauptversammlung

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Sie werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss der Vorstand eine andere Person bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch berufen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, Beschlüsse können nur mehrheitlich gefasst werden, die Einberufung einer Hauptversammlung auch mehrheitlich.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu benennen; dieser hat beratende Funktion.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, einen Kassenwart gemäß §30 BGB bis auf Widerruf zu benennen.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, geeignete Obst- und Naturpädagogen zu ernennen. Die Eignung ist nachzuweisen durch ein erweitertes Führungszeugnis nach den gesetzlichen Vorgaben und Abschluss einer entsprechenden Ausbildung oder einer vergleichbaren Vorerfahrung.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, Obleute für spezielle Aufgaben zu ernennen u.a. für Jugendarbeit und Geräte. Die Mitgliederversammlung beschliesst die Ernennungen abschliessend.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder vorzuschlagen.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen.

(11) Der Vorstand darf für andere Tätigkeiten als der Vorstandstätigkeit in Abweichung zu §27 Abs. 3 BGB i.V.m.§40 BGB eine angemessene Vergütung und Auslagenersatz erhalten, unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben.

§ 6 Der Kassenwart

(1) Der Kassenwart muss Vereinsmitglied sein.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(3) Der Kassenwart wird durch den Vorstand als Beisitzer benannt. Auf Anforderung des Vorstandes hat der Kassenwart halbjährig einen Zwischenbericht vorzulegen.

§ 7 Hauptversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich muss eine Hauptversammlung vom Vorstand einberufen werden. Die Ladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter der Nennung der Tagesordnung durch Brief, Fax oder e-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse an alle Mitglieder. Zudem ist binnen einer Frist von zwei Wochen auch dann eine Hauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen, wenn dieses von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(2) Der Vorstands übernimmt die Sitzungsleitung und bestimmt den Protokollführer.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(4)Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.

(5) Aufgaben der Versammlung sind unter anderem:

a) Entgegennahme von Rechenschafts- und Haushaltsbericht des Vorstandes;

b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl eines Kassenprüfers und seines Stellvertreters auf die Dauer von zwei Jahren

f) Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Vereinsauflösung

(6) Der Vorstand kann jederzeit von der Hauptversammlung abgewählt werden.

(7) Anträge werden bis 7 Tage vor der Hauptversammlung berücksichtigt. Sie müssen schriftlich per e-Mai oder Brief an den Vorstand eingereicht werden.

(8) Über alle Hauptversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Die Satzung kann nur durch den Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

(2) Für Änderungen des § 2 ist eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

(3) Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung und mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an „Die Gemeinnützige, Gesellschaft zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeit“, Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Natur- und Umweltschutz zu verwenden hat.

§ 9 Datenschutz

(1) Der Vorstand darf zum Zwecke der Verwaltung Daten seiner Mitglieder speichern und verarbeiten. Diese Daten unterliegen dem Datenschutz. Eine Weitergabe der Adresse bzw. der e-Mailadresse an Vereinsmitglieder ist bei berechtigtem Interesse möglich, sofern das Vereinsmitglied dieser Vorgehensweise zugestimmt hat.

§ 10 Allgemeines

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt im Allgemeinen die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen können gleiche Funktionen in einem Wahlgang besetzt werden, wobei die KandidatInnen mit den meisten Stimmen gewählt werden.

(3) In dieser Satzung wird die männliche Form gewählt, sie gilt stellvertretend auch für die weibliche Form.

§ 11 Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 19.04.2016 in Lübeck beschlossen. Zuletzt wurde sie in 2019 geändert. Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 26.3.2024 in Kraft.